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Volle Beraubung und Deportierung

Volle Beraubung und Deportierung der ungarischen Juden: 1944-1945

Nach solcher Vorgeschichte erfolgte die Besatzung Deutschlands, am 19. März 1944. Danach haben sich die Ereignisse beschleunigt und reihten sich die die ungarischen Juden beraubenden und beschränkenden Verordnungen hintereinander.

Sztójay Döme Ministerpräsident hat die Nr. 1600.M.E. Verordnung vom 14. April 1944 über die Anmeldung und Sperrung des jüdischen Vermögens unterschrieben. Der (1) Punkt des 1.§. sagte aus, dass „Jeder Jude, der auf dem Gebiet des Staates lebt, bis zum 30. April 1944 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens in seinem Besitz stehendes Vermögen bei der zu seinem Wohnort gehörenden zuständigen Finanzdirektion anzumelden hat…“

Die Anmeldungsverpflichtung belastete auch die nichtjüdischen Personen, bei denen sich im jüdischen Besitz stehende Vermögensgegenstände befanden.

In Sopron wurde am 16. April die das Vermögen der Juden sperrende Verordnung verkündigt, vier Tagen später wurden ihre Geschäfte und Betriebe auch unter Sperre genommen.

In der Stadt wurden 199 Häuser von ihren Besitzern in Beschlag genommen und 159 Geschäfte wurden „nationalisiert“. Davon befanden sich 77 Geschäfte auf der Handelsstraße von Sopron auf der Várkerület/Grabenrunde.

Die von Juden bewohnten Wohnungen wurden nach ihrem Umziehen ins Getto (Mitte Mai) und die im Getto liegenden Wohnungen wurden nach ihrer am 5. Juli 1944 erfolgten Deportierung abgesperrt und ins Inventar aufgenommen.

Plakat über die Einlieferung der in jüdischem Besitz stehenden mit Tret- und Hilfsmotor versehenen Fahrräder, 10. Juni 1944 (Fortepan / Lissák Tivadar)
Inserat über die Inventur der jüdischen Güter, Budapest, 18. Juni 1944 (Fortepan / Lissák Tivadar)

(1) 1.§. „Jeder Jude, der auf dem Gebiet des Staates lebt, hat bis zum 30. April 1944 im Zeitpunkt des Wirksamwerdens in seinem Besitz stehendes Vermögen bei der zu seinem Wohnort gehörenden zuständigen Finanzdirektion anzumelden…“ (3) Unter Anmeldung fällt das gesamte Vermögen, außer die zur persönlichen Benutzung dienenden Wohneinrichtungs-, Kleidungs- und Haushaltsgegenstände… Die Anmeldungspflicht dehnt sich in jedem Fall auf Kunstgegenstände, Teppiche, Silberware und andere Luxusgegenstände aus… (die Nr. 1600 M.E. Verordnung vom Jahre 1944 des ungarischen königlichen Ministeriums über die Anmeldung und Versperrung des jüdischen Vermögens. In Budapest, 14. April 1944) Sztójay Döme eigenhändig, ungarischer königlicher Ministerpräsident

Auf die unter Sperrung genommenen jüdischen Geschäfte gehängtes Informationsschild, 22. April 1944 (Soproner Museum Kleindrucksammlung)
Auf die unter Sperrung genommene jüdischen Geschäfte gehängtes Informationsschild, 1944, Budapest (Fortepan / Lissák Tivadar)
Unter Sperrung genommenes jüdisches Geschäft unter Várkerület/Grabenrunde 121. (heute 104.), 1944 (Magyar Zsidó Levéltár / Ungarisches Jüdisches Archiv)

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