Ziel des durch Darányi Kálmán notiertes, am 29. Mai 1938 ausgegebene XV. Gesetzartikels über die wirksamere Sicherung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens war, dass er die Juden nicht nur aus der Politik, sondern in Allgemeinen aus den intellektuellen Leben ausschließt.
Unter der Regierung von Imrédy Béla erschien am 5. Mai 1939 der IV. Gesetzartikel über die Beschränkung der Juden im öffentlichen Leben und in ihrer wirtschaftlichen Raumbesetzung, und der die Juden auf physikalische Tageslohnarbeit gezwungen hat.
Der durch die Regierung von Bárdossy László eingereichte XV. Gesetzartikel vom Jahre 1941 war in seinem Titel nicht (Über die Änderung und Schutz des Eherechts) doch in seinem Inhalt eher antisemitistisch.
Der (1) Punkt des 9.§ sagte aus: „Die Eheschließung zwischen Nichtjuden und Juden ist verboten“. Diese Rechtsregelung wurde gemäß den schon berüchtigten Nürnberger Gesetzen gefertigt. Der 14.§. sagte aus, wenn ein Jude mit einem Nichtjuden (und umgekehrt) eine Ehe schließt, „begeht eine Straftat und ist mit bis zu 5 Jahren Gefängnis, Amtsverlust und Behebung seiner/ihrer politischen Rechtsausübung zu bestrafen“.
Die erste Rechtsregelung, die das Vermögen der Juden nachteilig betroffen hat, war der XV. Gesetzartikel vom Jahre 1942 über die Land- und Forstwirtschaftsimmobilien der Juden, welcher schon unter dem Präsidieren von Kállay Miklós in Kraft getreten ist.
Für die Betroffenen wurde Immobilienkaufverbot eingeleitet, und sie wurden zur Überlassung dieser Immobilien und die darauf stehenden Gewerbebetriebe und Betriebseinrichtungen verpflichtet. Dieses Gesetz erzielte die totale Entrechtung, dies bedeutete, dass Juden keinen Besitz haben durften.
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